So kann man Singvögel in den Garten locken

tmb_gartenjahr_garten_im_winter_singvoegel_in_den_garten_lockenGartenjahr / Garten im Winter: Die Vögel, die nicht gen Süden fliegen, freuen sich im Winter über einen reich gedeckten Vogelfuttertisch. Der beste Platz ist natürlich eine Wildhecke im Garten mit reichlich Beeren und Samen. Die Amseln zum Beispiel lieben die fleischigen Früchte von Eibe, Eberesche und Weißdorn und der Dompfaff nascht gerne Ahorn-Samen. Ernten Sie deshalb in Wildhecken und im Obst-Garten nicht alles selbst.
 

Vögel lieben getrocknete Früchte im Winter

Wenn Sie Früchte und Beeren von Holunder-Sträuchern und Ebereschen im Herbst bei einem Herbst-Spaziergang oder im eigenen Garten ernten und danach trocknen, werden es Ihnen die Vögel im Winter danken. Denn die getrockneten Beeren und Früchte ergeben ein hervorragendes Winterfutter. Besonders die so genannten Beerenfresser wie der Seidenschwanz oder die Wacholderdrossel werden sich zahlreich im Winter an Ihrem Vogelhäuschen im Garten oder auf dem Balkon versammeln, wenn Sie die Beeren unter das Streufutter mischen oder gar die ganzen Dolden aufhängen.

Das Vogelhäuschen können sie übrigens Ende September schon im Garten aufstellen, an einem Platz, an dem sich Katzen nicht unbemerkt anschleichen können. Es ist also absolut zielführend, wenn Futternapf und Trinkbrunnen für Katzen so weit wie möglich entfernt aufgestellt werden. Die Vögel, die den Winter über hier bleiben, können sich so gefahrlos schon an den Futterplatz in Ihrem Garten gewöhnen.

Aber erst an wirklich kalten oder schneereichen Tagen im Winter bietet man Körnerfressern als Ergänzung ölhaltige Samen wie Hanf, Mohn, Sonnenblumenkerne, Erdnüsse, stärkereiche Hirse, grob geschroteten Weizen, Mais oder Hafer an. Weichfresser bevorzugen ungesalzenen Rindertalg oder Kokosfett, mit Körnern, Beeren, Obststücken und Fleischfasern.

Darf man freilebende Tiere füttern?

Grundsätzlich kann der Vermieter das Füttern freilebender Tiere im Garten untersagen. Dies muss dann aber ausdrücklich und nicht ohne sachlichen Grund erfolgen. So müssen durch das Füttern z.B. konkrete Gefahren für das Gebäude bzw. den Grundbesitz drohen oder Belästigungen anderer Bewohner zu befürchten sein.

Es muss jedoch Beachtung finden, dass selbst wenn ein solches Verbot besteht, es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. So dürfte sich z.B. das Füttern von Singvögeln im Winter im Garten trotzdem noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache halten und nicht untersagt werden dürfen. Dies gilt aber wiederum nicht für das Füttern von Tauben, weil diese für erhebliche Verschmutzungen und Gesundheitsgefährdungen sorgen könnten.
Also erst in den Mietvertrag schauen, dann die richtigen Tiere füttern!

Text: Tipps24-Netzwerk - HR
Bild ©: Siegfried Fries / Pixelio